Verein

Die Zarpener Plattenspeeler sind ein Verein zur Pflege der niederdeutschen Sprache. Wir sind im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck eingetragen und vom Finanzamt Stormarn als gemeinnützig anerkannt.

Der aktuelle Vorstand

 

Heinz Albers
1. Vorsitzender
Hanno Rath
2. Vorsitzender
Gregor Rath
Kassenwart
Michael Lüer
Schriftführer

 

 

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "De Zarpener Plattenspeeler e.V.", im Nachhinein "Plattenspeeler" genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Zarpen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oldesloe eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Die Plattenspeeler sind eine Gemeinschaft zur Pflege der niederdeutschen Sprache. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Aufführung von Theaterstücken in niederdeutscher Sprache.
  2. Die Plattenspeeler verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Die Plattenspeeler sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Keine Person wird durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Plattenspeeler können nur natürliche Personen (persönliche Mitglieder) sein.
  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Dieser kann ohne Benennung von Gründen die Aufnahme ablehnen.
  3. Mit der Aufnahme erkennen die Mitglieder die Satzung als verbindlich an.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten.
  5. Wählbar in die Vorstandsämter sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt oder
  2. Ausschluss oder
  3. Tod.

Der Austritt ist nur zum Ende eines Monates möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Mit dem Austritt erlischt jegliches Recht an den Plattenspeelern. Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben ihr Amt ordnungsgemäß zu übergeben und im Besitz befindliches Vereinseigentum an den Vorstand auszuhändigen.

Der Ausschluss kann erfolgen:
  1. wegen Zahlungsrückstand von Beiträgen, Umlagen oder anderen Forderungen trotz Mahnung,
  2. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Anordnungen der Organe,
  3. wegen schweren Vergehens gegen die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze des gesellschaftlichen Anstands,
  4. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb der Plattenspeeler.

Den Ausschluss vollzieht der Vorstand. Gegen den Bescheid des Ausschlusses ist innerhalb von 14 Tagen Einspruch zulässig. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Mit dem Ausschluss verliert das betroffene Mitglied alle Rechte gegenüber den Plattenspeelern.

§ 5 Organe

Die Organe der Plattenspeeler sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Alle Ämter sind geschlechtsneutral.

§ 6 Mitgliederversammlung (MGV)

  1. Die MGV ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Die ordentliche MGV findet einmal im Jahr (im ersten Quartal) statt. Die Terminbekanntgabe erfolgt durch schriftliche Einladung spätestens 6 Wochen vor der MGV.
  3. Aufgaben der MGV:
    1. bei der MGV ist unter anderem über folgende Tagesordnung zu beraten und zu entscheiden:
      1. Eröffnung der MGV
      2. Bericht des Vorstandes
      3. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
      4. Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes
      5. Wahlen (siehe § 7)
      6. Anträge
      7. Verschiedenes
    2. Beschlussfassung über Beiträge, Umlagen, Satzungsänderungen etc.
    3. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins (siehe § 11)
  4. Die MGV ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig (außer §11). Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  6. In der MGV werden grundsätzlich nur die Anträge behandelt, die auf der Tagesordnung stehen. Anträge müssen mindestens 3 Wochen vor der MGV bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  7. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit begründet wird und die MGV mit einfacher Mehrheit zustimmt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht möglich.
  8. Dem Antrag von einem Mitglied auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
  9. Die MGV wird vom Vorsitzenden oder von seinem Vertreter geleitet. Die Wahl des 1. Vorsitzenden wird vom an Jahren ältesten anwesenden Vereinsmitglied geleitet. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und muss auf der nächsten MGV genehmigt werden.

§ 7 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer

In den Jahren mit gerader Endziffer werden turnusmäßig gewählt:

  1. der 1. Vorsitzende
  2. der Schriftführer

In den Jahren mit ungerader Endziffer werden turnusmäßig gewählt:

  1. der 2. Vorsitzende
  2. der Kassenwart

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  2. Die Vorstandsmitglieder:
    1. 1. Vorsitzender und
    2. Kassenwart
    vertreten zusammen den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand gemäß § 26 Abs. 2,  § 64 und § 67 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (geschäftsführender Vorstand).

§ 9 Kassenführung

  1. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben müssen über ein Kassenbuch laufen. Über jede Einnahme und Ausgabe ist ein Beleg zu den Akten zu nehmen.
  2. Der Kassenwart hat der  Mitgliederversammlung den Kassenbericht vorzulegen.
  3. Die  Entlastung des Kassenwartes erfolgt unabhängig vom übrigen Vorstand durch die ordentliche MGV.
  4. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der ordentlichen MGV zu wählende Kassenprüfer. In jedem Jahr scheidet einer der Kassenprüfer aus. Unmittelbar anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.
  5. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, jährlich mindestens eine Kassenprüfung durchzuführen.
  6. Der Kassenwart ist verpflichtet, den Kassenprüfern Einsicht in das Kassenbuch und die Zahlungsbelege zu geben. Bei der Kassenprüfung festgestellte Mängel sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  7. Die jährliche Kassenprüfung erfolgt nach Jahresabschluss. Das Prüfungsergebnis ist dem Vorstand in einem kurzen Bericht mitzuteilen und auf der MGV bekanntzugeben.

§ 10 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen bzw. ggf. außerordentlichen MGV festgesetzt.

§ 11 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zum Zwecke der Auflösung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Sind bei der ersten Abstimmung nicht mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese ist auf jeden Fall beschlussfähig. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn bei der zweiten Versammlung mindestens 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Deckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen zum Zwecke der Förderung der niederdeutschen Sprache, an die Gemeinde Zarpen.

§ 12 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde am 02.03.2002 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.